Bericht vom 42. DGPharMed Jahreskongress im April 2026 in Berlin

Bereits zu Beginn ihrer Präsentation ordnete Gabriele Schwarz, GCP Strategy Expert am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), den Annex 2 klar in den Gesamtkontext der Revision ICH E6(R3) ein. Der Annex sei „kein Standalone Dokument“, sondern müsse gemeinsam mit den „Principles“, den weiteren Annexen sowie dem Glossar interpretiert werden. Ziel sei ausdrücklich keine vollständige Abbildung sämtlicher neuer Technologien oder Methoden, sondern die Harmonisierung bereits etablierter regulatorischer Standards über verschiedene Felder hinweg.

Besonders hervor hob sie dabei die Grundsätze von „Quality by Design“ und „Fitness for Purpose“. Neue methodische Ansätze seien nicht per se überlegen, sondern müssten sich stets an wissenschaftlicher Fragestellung, Population und Zielsetzung der jeweiligen Studie orientieren. Schwarz formulierte dies prägnant mit den Worten: „Wenn man neue Dinge macht, wunderbar, aber man muss schauen, eignen sie sich für den jeweiligen Zweck.“

Schwarz beschrieb den Annex 2 als „Werkzeugkasten“, der neue organisatorische und methodische Optionen für effiziente Prüfungsdesigns eröffne. Dabei werde bewusst auf wertende Begriffe wie „innovativ“ oder „förderlich“ verzichtet, um keine implizite Hierarchie zwischen klassischen und neuartigen Studiendesigns zu erzeugen. Vielmehr solle ein „Future-proof Document“ geschaffen werden, das langfristig anwendbar bleibe.

Neue Spielräume für klinische Prüfungen mit dezentralen Elementen

Ein zentrales Anliegen des Annex 2 sei die Präzisierung regulatorischer Begrifflichkeiten. So verwende die Guideline bewusst nicht den Begriff „Decentralized Clinical Trials“, sondern spreche von „dezentralen Design-Elementen“. Dahinter stehe die Erkenntnis, dass moderne klinische Prüfungen zunehmend hybride Strukturen aufweisen und nicht mehr als klar abgrenzbare Studientypen verstanden werden können.

Im regulatorischen Verständnis bezeichnet „dezentral“ alle studienbezogenen Aktivitäten außerhalb des eigentlichen Prüferstandortes. Dies umfasst etwa „Home Trial Services“, Einbindungen hausärztlicher Praxen, telemedizinische Visiten oder Ferndatenerhebungen mittels digitaler Technologien. Dabei wurde zugleich der Begriff des „Prüfzentrums“ neu definiert: Dieser beziehe sich künftig auf sämtliche Lokalitäten, an denen prüfungsbezogene Tätigkeiten stattfinden.

Pragmatische Elemente und digitale Gesundheitstechnologien

Ein weiterer Schwerpunkt der Präsentation lag auf der regulatorischen Einordnung pragmatischer Elemente. Schwarz betonte, dass „pragmatisch“ im Kontext von ICH E6(R3) nicht primär bestimmte Endpunkte oder Studiendesigns beschreibe. Gemeint sei vielmehr die Nutzung etablierter Routinen der klinischen Versorgung innerhalb einer Studie. Blutabnahmen, EKGs oder körperliche Untersuchungen könnten daher als pragmatische Elemente gelten, sofern sie analog zur üblichen Versorgungspraxis durchgeführt werden.

Zur Beschreibung dieser alltäglichen Versorgungsabläufe wurde bewusst der Begriff „Usual Clinical Practice“ eingeführt. Dieser solle sich von Konzepten wie „Standard of Care“ oder „Normal Clinical Practice“ abgrenzen. Schwarz erläuterte hierzu: „Es geht um etablierte Day-to-Day-Abläufe und Verfahren der Patientenversorgung durch medizinisches Fachpersonal.“

Große Bedeutung kommt zudem digitalen Gesundheitstechnologien („Digital Health Technologies“) zu. Darunter fallen mobile Apps, Wearables oder Sensoren zur Erfassung gesundheitsbezogener Daten. Entscheidend sei jedoch, dass diese Technologien – sobald sie zur Datenerhebung im Rahmen einer klinischen Prüfung eingesetzt werden – regulatorisch als Datenerfassungsinstrumente gelten und damit die Anforderungen an valide und qualitätsgesicherte Daten erfüllen müssen. Besonders bei primären Endpunkten sei ein risikobasierter Validierungsansatz zwingend erforderlich. Schwarz formulierte hierzu in aller Deutlichkeit: „Wenn ich mit einer Digital Health Technology den primären Endpunkt messe, dann kann das nicht ein nicht validiertes Instrument sein.“

Real-World-Data: Abgrenzung und regulatorische Anforderungen

Breiten Raum nahm die Diskussion um „Real-World Data“ (RWD) ein. Der Annex 2 definiert RWD als Daten zum Gesundheitszustand von Patienten, die außerhalb klinischer Prüfungen erhoben wurden. Entscheidend sei dabei die ursprüngliche Zweckbestimmung der Datenerhebung. Daten, die zwar in Routineversorgungseinrichtungen, jedoch explizit gemäß Prüfplan erhoben werden, gelten regulatorisch weiterhin als klassische klinische Prüfdaten und nicht als RWD.

Schwarz machte deutlich, dass die Eignung von RWD stets anhand zweier Dimensionen bewertet werden müsse: Zuverlässigkeit und Relevanz. Zur Zuverlässigkeit zählen Aspekte wie Genauigkeit, Vollständigkeit, Herkunft und Nachverfolgbarkeit der Daten. Relevanz hingegen beschreibt die Frage, ob die Daten für die jeweilige wissenschaftliche Fragestellung und Methodik tatsächlich wertvoll und überhaupt geeignet sind.

Besonderer regulatorischer Sensibilität bedarf es bei hochkritischen Anwendungen – gemeint sind Studien in seltenen Indikationen, für die es nur wenige Patienten gibt, so dass sie einarmig durchgeführt werden müssten aber mit einem externen Kontrollarm. Während klassische RWD-Analysen häufig auf Datensätzen mit mehreren Tausend Patienten beruhen, müssten in solchen Szenarien für den externen Kontrollarm teilweise kleine Kohorten mit hoher regulatorischer Relevanz bewertet werden. Daraus resultierten deutlich höhere Anforderungen an Datenqualität, Validität und Nachvollziehbarkeit.

Investigator Oversight im dezentralen Umfeld

Ein weiterer Kernpunkt des Vortrags war die Neudefinition des Begriffs „Investigator Oversight“. Der bisherige Begriff „Investigator Supervision“ sei laut Darstellung von Schwarz bewusst aufgegeben worden, da er zu stark mit unmittelbarer ärztlicher Kontrolle assoziiert gewesen sei. Im Kontext moderner dezentraler Studienkonzepte müsse Aufsicht flexibler verstanden werden.

Schwarz erläuterte, dass sich der Umfang der notwendigen Oversight nach Kritikalität und Studienrelevanz der jeweiligen Aktivität richte. Tätigkeiten ohne spezifische GCP- oder Protokollkenntnisse erforderten keine klassische Delegation, sondern lediglich „Appropriate Arrangements“. Investigator Oversight ist demnach ein Spektrum und bedeutet, je studienspezifischer und je kritischer ein Aspekt für den Studienteilnehmer und die Studie ist, umso mehr muss der Prüfer der ausführenden Person Anleitung bzw. Oversight zuteil werden lassen. Dazu zählten insbesondere klare Vorgaben im Prüfplan hinsichtlich Verantwortlichkeiten, Zeitfenstern, Dokumentation und Datenfluss.

Gleichzeitig betonte Schwarz, dass die Letztverantwortung für die Sicherheit des einzelnen Prüfungsteilnehmers weiterhin beim Prüfer verbleibe – auch wenn sponsorbeauftragte Dienstleister, etwa Home-Nursing-Strukturen, eingebunden seien. Dies stelle neue Anforderungen an Kommunikations- und Sicherheitskonzepte innerhalb moderner Prüfungsarchitekturen.

Der Vortrag machte insgesamt deutlich, dass der Annex 2 der ICH E6(R3) keine grundlegende Abkehr von etablierten GCP-Prinzipien darstellt, sondern vielmehr einen regulatorischen Rahmen schafft, um moderne, flexible und patientennahe Studiendesigns unter Wahrung von Datenqualität, Patientensicherheit und wissenschaftlicher Validität umzusetzen.

Fazit

Der Annex 2 der ICH E6(R3) markiert einen wichtigen regulatorischen Entwicklungsschritt für moderne klinische Prüfungen. Im Mittelpunkt steht dabei nicht die Förderung bestimmter „innovativer“ Studiendesigns, sondern die Schaffung eines flexiblen, risikobasierten Rahmens, der unterschiedliche methodische Ansätze situationsgerecht ermöglicht. Dezentralisierung, pragmatische Elemente und digitale Gesundheitstechnologien werden damit regulatorisch nicht als Sonderfälle behandelt, sondern systematisch in bestehende GCP-Prinzipien integriert.

Besonders deutlich wurde im Vortrag von Gabriele Schwarz, dass der Annex 2 weniger als starres Regelwerk, sondern vielmehr als „Werkzeugkasten“ verstanden werden soll, der Sponsoren und Prüfzentren neue Gestaltungsspielräume eröffnet. Gleichzeitig steigen jedoch die Anforderungen an risikoadaptierte Qualitätssysteme, Datenvalidität, Verantwortungsabgrenzungen sowie an die strukturierte Oversight in zunehmend komplexen Prüfungslandschaften.

Insbesondere die Diskussion um Real-World-Data und digitale Datenerfassungsinstrumente zeigt, dass regulatorische Akzeptanz künftig noch stärker von der nachvollziehbaren Bewertung von Datenqualität, Relevanz und Validität abhängen wird. Der Annex 2 schafft hierfür erstmals einen international harmonisierten Orientierungsrahmen.

Insgesamt unterstreicht die Revision, dass klinische Forschung künftig deutlich stärker patientenzentriert, technologiegestützt und versorgungsnah gestaltet werden kann – ohne dabei die zentralen Prinzipien von Patientensicherheit, wissenschaftlicher Belastbarkeit und Datenintegrität aufzugeben.